1. Allgemeines

Allen Rechtsbeziehungen liegen unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Etwaige abweichende Bedingungen des Käufers haben keine Gültigkeit. Ihnen wird ausdrücklich widersprochen. Durch die Aufgabe seiner Bestellung erkennt der Käufer die nachstehenden Bedingungen als verbindlich an. Telegrafisch, telefonisch, per Fax, per Mail oder mündlich erfolgte Bestellungen sind für uns nur verbindlich, wenn und soweit sie schriftlich bestätigt wurden.

2. Angebote

Alle unsere Angebote sind freibleibend. Erst durch unsere Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Lieferung kommt der Vertrag zustande. Festpreise gelten nur bis zum vertraglichen Liefertermin als fest vereinbart. Die in unseren Werbeschriften und Angeboten dargelegten technischen Eigenschaften, Maße, Gewichte, Trockenheit, Abbildungen, Zeichnungen nach Beschreibung sowie Güte und Leistungsbeschreibungen werden zwar nach bester Kenntnis abgegeben, sind jedoch unverbindlich. Dies bezieht sich auch auf vorgelegte Muster. Holz ist ein Naturprodukt. Abweichungen in Form, Farbe und Maserung bei eventuell vorgelegten Mustern sind möglich und stellen keinen Grund zur Beanstandung dar.

3. Kreditwürdigkeit

Bei Annahme von Aufträgen setzen wir Zahlungsfähigkeit des Vertragspartners voraus. Sollte sich herausstellen, dass diese Voraussetzung bei Vertragsabschluß nicht gegeben war oder später nicht mehr gegeben ist, sind wir berechtigt, eingeräumte Zahlungsziele zu widerrufen oder für weitere Lieferungen Vorauskasse oder Sicherheiten zu verlangen. Des Weiteren sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit macht oder wenn seine Kreditwürdigkeit nicht oder nicht mehr gegeben ist. Diese Rechte bestehen unter anderem auch dann, wenn sich der Kunde mit der Bezahlung früherer Rechnungen im Verzug befindet, wenn eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung gegen ihn versucht worden ist oder wenn aus anderen Gründen eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse bekannt wird.

4. Lieferzeit

Vereinbarte Liefertermine gelten nicht als Festtermine, Teillieferungen sind zulässig. Höhere Gewalt oder sonstige, von uns nicht zu vertretende Ereignisse, die uns die Lieferung wesentlich erschweren, verzögern oder unmöglich machen, berechtigen uns, auch wenn sie ohne deren Verschulden bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. In diesen Fällen sind wir im Übrigen auch zum Rücktritt hinsichtlich des noch nicht erfüllten Vertragsteiles berechtigt, wenn sich das Leistungshindernis nicht durch zumutbare Aufwendungen beseitigen lässt. Das Rücktrittsrecht besteht auch bei endgültigen Leistungshindernissen. Ein Schadensersatzanspruch steht dem Käufer nicht zu.

5. Versand und Gefahrenübergang

Der Versand erfolgt franco auf billigstem Wege und versichert, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Die Mehrkosten für vom Käufer gewünschte andere Versandwege und/oder besondere Verpackungsformen gehen zu Lasten des Käufers.

6. Gewährleistung

Nach Erhalt der Ware hat der Käufer diese sofort auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Fehlerlosigkeit zu überprüfen. Erkennbare Beanstandungen führen nur dann zu Gewährleistungsansprüchen, wenn sie uns innerhalb einer Woche nach Erhalt der Ware schriftlich aufgegeben werden. Transportschäden sind detailliert auf dem Lieferschein/ Frachtbrief zu vermerken. Keinesfalls darf der Frachtbrief reingezeichnet werden, da sonst eine Erstattung nicht möglich ist. Unwesentliche Abweichungen von der Bestellung gelten nicht als Mangel. Glaubt der Käufer, Grund zur Beanstandung der gelieferten Ware zu haben, hat die Verarbeitung bzw. Weiterverarbeitung (Verlegung) der Ware zu unterbleiben. Nach unserer Auffassung und nach unserem Wunsch ist uns die Ware ganz oder in Form fehlerhafter Musterstücke zur Prüfung zu übersenden. Mängel der Ware verpflichten uns zur Ersatzlieferung. Ist eine Ersatzlieferung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, unmöglich oder aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar, können wir vom Vertrag zurücktreten. Darüberhinausgehende Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen sind ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche für unmittelbare oder mittelbare Schäden sowie Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen, sofern nicht grobes Verschulden oder Vorsatz gegeben ist. Der Anspruch auf Ersatz verjährt innerhalb von einem Jahr ab Lieferung. Ersatzlieferungen werden bestpassend vorgenommen. Farb– und Strukturabweichungen bleiben vorbehalten, da eine Garantie dafür, dass die Ersatzlieferung aus der gleichen Produktionsserie wie die Vorlieferung stammt, nicht übernommen werden kann.

 7. Eigentumsvorbehalt, Forderungsabtretung

Sämtliche von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unserer gesamten, auch künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer unser Eigentum. Der Käufer verpflichtet sich, die noch in unserem Eigentum stehende Ware gesondert von übrigen Gütern zu lagern und zu kennzeichnen, soweit dieses aus räumlichen Gründen möglich ist. Der Käufer ist unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen berechtigt, die Ware im Rahmen seines ordnungsgemäß geführten Geschäftsbetriebes zu verarbeiten und /oder zu veräußern. Die Befugnis des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern, endet mit dessen Zahlungseinstellung oder dann, wenn über das Vermögen des Käufers die Eröffnung des Konkursverfahren oder des Vergleichsverfahrens zur Abwendung des Konkurses beantragt wird. Eine Weiterveräußerung ist nur dann ordnungsgemäß, wenn wir durch die Veräußerung die in diesen Bedingungen verankerten Sicherungsrechte, insbesondere die im Voraus abgetretenen Forderungen, gegen den jeweiligen Drittabnehmer erhalten. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware beziehungsweise der abgetretenen Forderungen ist unzulässig. Bei Verarbeitung der Vorbehaltsware gelten wir als Hersteller im Sinne des § 950 BGB. Die Verarbeitung wird durch den Käufer für uns vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen, dem Käufer gehörenden oder unter dem sogenannten einfachen Eigentumsvorbehalt gem. § 455 BGB gekauften Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das alleinige Eigentum am Verarbeitungsprodukt, soweit der Wert der Vorbehaltsware den Wert der übrigen Gegenstände übersteigt. In den Fällen bestehen die Eigentumsrechte im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der übrigen verarbeiteten Gegenstände. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen ebenfalls unter verlängertem Eigentumsvorbehalt, also unter Ausschluß der Rechtsfolge des § 950 BGB gelieferten Gegenstände verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der anderen verarbeiteten Gegenstände. Der Käufer tritt hiermit die Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an uns in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware ab. Der Käufer tritt weiter auch die Forderungen, die er durch die Verbindung der verkauften Sache mit einem Grundstück gegen einen Dritten verlangt, zur Sicherung unserer Forderungen in Höhe des Wertes der gelieferten Waren an uns ab. Erhält das Verarbeitungsprodukt neben unserer Vorbehaltsware nur solche Gegenstände, die entweder dem Käufer gehörten oder aber nur unter dem sogenannten einfachen Eigentumsvorbehalt gem. § 455 BGB geliefert worden sind, und übersteigt der Wert der Vorbehaltsware den Wert der übrigen Gegenstände, so tritt der Käufer die gesamte Kaufpreisforderung an uns ab. In den übrigen Fällen, also beim Zusammentreffen der Vorauszession an mehrere Lieferanten und für den Fall, dass der Wert der Vorbehaltsware geringer ist als der Wert der übrigen verarbeiteten Gegenstände, steht uns ein der vorstehenden Regelung entsprechender Bruchteil der jeweiligen Kaufpreishöhe bis zur Höhe des Wertes der Vorbehaltsware zu. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Eines weiteren Übertragungsaktes bedarf es nicht. Wir werden die abgetretenen Forderungen nicht einziehen, so lange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Der Käufer ist aber verpflichtet, uns auf Verlangen die Drittschuldner abzugeben und diesen die Abtretung anzuzeigen.

8. Erfüllungsort – Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Berlin. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bestandteil dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen sind sämtliche Verarbeitungs- und Pflegeanleitungen, die entweder unseren Lieferungen beigefügt oder bei uns angefordert werden können. Sie sind zu beachten.

9. Zahlungsbedingungen

Unsere Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer ab Lager MEH Berlin.

Unsere Rechnungen sind zahlbar:

  • Waren sind bis zum Erhalt netto zahlbar
  • Verlegeleistungen werden zu 50% vor Verlegebeginn
  • die restlichen 50 % nach Bauabnahme fällig.

Skonto wird nicht gewährt. Bei Zahlung nach Fälligkeit werden bankübliche Verzugszinsen berechnet. Skontoabzug auf Rechnungen, bei denen die Fälligkeit noch nicht eingetreten ist, ist dann unzulässig, wenn gleichzeitig noch Rechnungen unbezahlt sind, bei denen die Fälligkeit eingetreten ist.